Harmonie 

in Stein, Klang und Kunst 

Willkommen in unserer 
Kulturkirche des Erlebens!

Unsere Dolores

wurde mit dem Ehrenpreis für Engagement "Der Esel, der auf Rosen geht" ausgezeichnet!

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Imagefilm der Kulturkirche

Wer sind wir?

Unser Vorstand

Harald Schwarz (Vorsitzender)

Norbert Rolnik (stellv. Vorsitzender und Schatzmeister)

Reinhard List (Vertreter der Kirchengemeinde)


Unsere Vereinsziele

Zweck des Fördervereins ist die Instandsetzung, Bewahrung und Nutzung des historischen Bauwerkes der Kirche zu Gütz in Landsberg.

Der Förderverein wird sich bemühen, entsprechend seiner Möglichkeiten, die Erhaltung der baulichen Einrichtungen des umliegenden Friedhofes zu unterstützen.

Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Weise.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

In den Monaten Mai bis Oktober ist unsere Kirche offen für jeden Besucher !

Neue Vereinsmitglieder sind auch herzlich willkommen!

Impressionen

Insektenhotel

das Größte in der Region

Vorträge in der Kirche

immer mit interessiertem Publikum

Platz für private Feiern 

es lohnt sich ein Ausflug zu uns

Kräutergarten

 mit über 50 verschiedenen Pflanzen

Neue Kunst am Lutherweg

Der Festakt am 03. November 2013 in unserer Dorfkirche mit der Präsentation der sieben Buntglasfenster des "Gützer Fensterzyklus" von Markus Lüpertz vor Vertretern des Landes Sachsen-Anhalt, des Saalekreises und wichtiger Sponsoren stellte den Höhepunkt in der Arbeit des Fördervereins "Gützer Kirche e.V." und der künstlerischen Umsetzung durch den Malerfürsten Markus Lüpertz sowie des Glasstudios "Derix" aus Taunusstein dar.


Pressetipp: Ein Artikel in der Zeitschrift "Monumente" der Deutschen Stiftung Denkmalschutz befasst sich mit "Zeitgenössischer Kunst in alten Kirchen", speziell auch mit den  Kunstwerken in Gütz.
Zum Artikel "Kunst kennt keine Provinz" von Julia Ricker

Entsprechend dieser Tradition bieten wir Künstlern regelmäßig Raum, ihre Werke bei uns auszustellen. 

Pilgern

Unsere  “Kulturkirche Gütz” steht für die Pilgerer,  die auf dem über 400 km langen Lutherweg  auch an unserer Kirche vorbei kommen, immer offen. Dazu müssen Sie sich über unsere E-Mail-Adresse info[at]kulturkircheguetz.de oder
über die Tel. – Nr. 034602 20075 anmelden.

Die Kirche und der Kirchturm können dann besichtigt werden und stehen Ihnen darüber hinaus für eine Andacht bzw. für eine Ruhepause offen.

Wo findet man die Kirche :  Schillerstraße  - direkt am Lutherweg über die Otto-Quandt-Straße und die Florian-Geyer-Straße in der Ortslage Gütz zu erreichen.


Satzung

 Satzung des Fördervereins Gützer Kirche e.V. 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

 

(1) 

Der Verein führt den Namen “Förderverein Gützer Kirche e. V.“ 

 

(2) 

Sitz des Vereins ist 06188 Landsberg, Saalekreis. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

(3) 

Der Verein wurde am 08.07.1997 in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen. 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

 

(1) 

Der unter § 1 genannte Verein ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB. 

 

(2) 

Zweck des Fördervereins ist die Instandsetzung, Bewahrung und Nutzung des 

denkmalgeschützten Bauwerkes der Dorfkirche zu Gütz in Landsberg. 

Der Förderverein bemüht sich entsprechend seiner Möglichkeiten, die Erhaltung der baulichen Einrichtungen und Grünanlagen des umliegenden Friedhofs zu unterstützen. 

 

(3) 

Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

 

(1) 

Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 

 

(2) 

Die Mitgliedschaft endet: 

 

a) durch Tod, 

b) durch Austritt, der schriftlich und mit Fristangabe gegenüber dem Vorstand 

erklärt werden muss, 

oder 

c) durch Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, durch Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, wenn ohne Begründung für mindestens 2 Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind. 

 

§ 4 Finanzmittel des Vereins 

 

(1) 

Die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen oder sonstige 

Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

 

(2) 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

(3) 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

 

 

§ 5 Organe des Vereins 

 

Die Organe des Vereins sind: 

 

1. Die Mitgliederversammlung. 

2. Der Vorstand. 

3. Der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, 

    hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet wird. 

4. Ständige oder zeitweilige Arbeitsausschüsse, die auf Beschluss des Vorstandes gebildet werden können. 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung 

 

(1) 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr abzuhalten. Sie 

beschließt insbesondere über: 

 

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, 

b) die Entgegennahme der Vorstandsberichte und Entlastung des Vorstandes, 

c) die Höhe der Mitgliederbeiträge, 

d) über die Aufnahme von Krediten und größere Bau- und Sanierungsmaßnahmen, 

e) Satzungsänderungen, 

f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens. 

 

(2) 

Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis zum Beginn der Versammlung beantragen. Über die Änderungswünsche und deren Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

(3) 

Die Versammlung wird, soweit diese nichts anderes beschließt, von einem 

Mitglied des Vorstandes geleitet. 

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. 

Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. 

Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. 

 

(4) 

Das Stimm- bzw. Wahlrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden. 

(5) 

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der Versammlung zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. 

 

(6) 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen. Kommt der Vorstand dem Antrag nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. 

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des 

Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. 

 

Es werden folgende Jahresbeiträge erhoben: 

 

Schüler und jugendliche Mitglieder mind. 5,00 € 

(Mitgliedschaft mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten) 

Nichtberufstätige und Studenten mind. 10,00 € 

Rentner und Ruheständler mind. 12,00 € 

Berufstätige mind. 30,00 € 

Familienmitgliedschaft für Berufstätige mind. 50,00 € 

Juristische Personen mind. 100,- € 

 

 

§ 8 Vorstand des Vereins 

 

(1) 

Der Vorstand führt sein Amt ehrenamtlich aus. 

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins berufen werden. 

 

(2) 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 5 Mitgliedern. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

 

(3) 

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

Die Vorstandssitzungen sind mindestens einmal im Quartal einzuberufen. Über die jeweilige Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. 

 

§ 9 Vertretung des Vereins 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandwert von mehr als 300,00€ bedarf es der einfachen Mehrheit des Vorstandes. 

Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandwert von mehr als 5.000,00 € bedarf es der Zustimmung des Beirates. 

 

 § 10 Datenschutz 

 

(1) 

Der Verein ist zum Schutz der Daten seiner Mitglieder nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: 

- Name, Vorname 

- Geburtsdatum, Geburtsort 

- aktuelle Wohnanschrift 

- Beruf, derzeitige Tätigkeit 

 

(2) 

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. 

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Zweckänderung 

 

(1) 

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. 

 

(2) 

Bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde 06188 Landsberg, die es ausschließlich gemeinnützig und zweckgebunden für das Denkmal Gützer Kirche zu verwenden hat. 

 

 Landsberg, den 15. Dezember 2019 

 

 

Für den Vorstand: 

 

 

………gez. Harald Schwarz....                             ……gez. Norbert Rolnik................ 

Vorsitzender                                                      Stellvertretender Vorsitzender