Satzung
Satzung des Fördervereins Gützer Kirche e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen “Förderverein Gützer Kirche e. V.“
(2)
Sitz des Vereins ist 06188 Landsberg, Saalekreis. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Der Verein wurde am 08.07.1997 in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der unter § 1 genannte Verein ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.
(2)
Zweck des Fördervereins ist die Instandsetzung, Bewahrung und Nutzung des
denkmalgeschützten Bauwerkes der Dorfkirche zu Gütz in Landsberg.
Der Förderverein bemüht sich entsprechend seiner Möglichkeiten, die Erhaltung der baulichen Einrichtungen und Grünanlagen des umliegenden Friedhofs zu unterstützen.
(3)
Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2)
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich und mit Fristangabe gegenüber dem Vorstand
erklärt werden muss,
oder
c) durch Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, durch Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, wenn ohne Begründung für mindestens 2 Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 4 Finanzmittel des Vereins
(1)
Die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen oder sonstige
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
3. Der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden,
hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet wird.
4. Ständige oder zeitweilige Arbeitsausschüsse, die auf Beschluss des Vorstandes gebildet werden können.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr abzuhalten. Sie
beschließt insbesondere über:
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Entgegennahme der Vorstandsberichte und Entlastung des Vorstandes,
c) die Höhe der Mitgliederbeiträge,
d) über die Aufnahme von Krediten und größere Bau- und Sanierungsmaßnahmen,
e) Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2)
Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis zum Beginn der Versammlung beantragen. Über die Änderungswünsche und deren Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3)
Die Versammlung wird, soweit diese nichts anderes beschließt, von einem
Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(4)
Das Stimm- bzw. Wahlrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden.
(5)
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der Versammlung zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen. Kommt der Vorstand dem Antrag nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des
Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
Es werden folgende Jahresbeiträge erhoben:
Schüler und jugendliche Mitglieder mind. 5,00 €
(Mitgliedschaft mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten)
Nichtberufstätige und Studenten mind. 10,00 €
Rentner und Ruheständler mind. 12,00 €
Berufstätige mind. 30,00 €
Familienmitgliedschaft für Berufstätige mind. 50,00 €
Juristische Personen mind. 100,- €
§ 8 Vorstand des Vereins
(1)
Der Vorstand führt sein Amt ehrenamtlich aus.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins berufen werden.
(2)
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 5 Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3)
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzungen sind mindestens einmal im Quartal einzuberufen. Über die jeweilige Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandwert von mehr als 300,00€ bedarf es der einfachen Mehrheit des Vorstandes.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandwert von mehr als 5.000,00 € bedarf es der Zustimmung des Beirates.
§ 10 Datenschutz
(1)
Der Verein ist zum Schutz der Daten seiner Mitglieder nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum, Geburtsort
- aktuelle Wohnanschrift
- Beruf, derzeitige Tätigkeit
(2)
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 11 Auflösung des Vereins und Zweckänderung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
(2)
Bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde 06188 Landsberg, die es ausschließlich gemeinnützig und zweckgebunden für das Denkmal Gützer Kirche zu verwenden hat.
Landsberg, den 15. Dezember 2019
Für den Vorstand:
………gez. Harald Schwarz.... ……gez. Norbert Rolnik................
Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender